Darf eine Person, die sich in Italien niedergelassen hat, mit einem Fahrzeug, das ihr gehört und im Ausland zugelassen ist, im Inland fahren? Gibt es irgendwelche Formalitäten zu erledigen? Wenn ja, wie lauten sie? Was sind die Folgen, wenn die Formalitäten nicht eingehalten werden?

 

In Bezug auf die obige Frage ist auf den neuen Artikel 93a der Straßenverkehrsordnung zu verweisen, der durch das Gesetz 238/21 "Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft Italiens in der Europäischen Union ergeben - Europäisches Gesetz 2019-2020" eingeführt wurde.

Diese Bestimmung sieht vor, dass ein Kraftfahrzeug, das in einem ausländischen Staat zugelassen ist und einer Person gehört, die ihren Wohnsitz in Italien erworben hat, nur dann im Inland verkehren darf, wenn es innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb des Wohnsitzes gemäß den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung in Italien zugelassen wird.

Bei Zuwiderhandlung wird ein Bußgeld zwischen 400 und 1.600 Euro fällig; die Ermittlungsbehörde zieht außerdem den Fahrzeugschein ein und ordnet an, dass der Eigentümer das Fahrzeug wie oben beschrieben ummeldet. Außerdem ordnet sie die sofortige Einstellung des Fahrzeugs sowie dessen Transport und Lagerung an einem Ort an, der nicht dem öffentlichen Verkehr unterliegt. Alternativ zur Zulassung des Fahrzeugs in Italien kann der Inhaber des ausländischen Fahrzeugscheins bei der Kontrollstelle die Genehmigung beantragen, das Hoheitsgebiet des Staates auf dem kürzesten Weg zu verlassen und das Fahrzeug über die Grenzübergänge hinaus zu fahren.

Wird das Fahrzeug nicht in Italien zugelassen (innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Verstoßes) oder - falls genehmigt - nicht über die Grenze gefahren, so wird die zusätzliche Sanktion der administrativen Beschlagnahme angewendet.

Hinweis: Dieser Fall betrifft das italienische Rechtssystem

Inverkehrbringen eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs