Hilfe bei der Abfassung eines Testaments und der Ernennung eines Testamentsvollstreckers

Unsere Kanzlei bietet einen speziellen Service für Erbschaften an. Wir beraten nicht nur bei der Abfassung eines Testaments, sondern können auch offiziell die Rolle des Testamentsvollstreckers übernehmen und so für die Ausführung des letzten Willens des Erblassers sorgen.

Diese Dienstleistung ist besonders nützlich, wenn es sich um Personen ohne Kinder oder Partner handelt oder wenn die Erben voraussichtlich Schwierigkeiten bei der Verwaltung oder Aufteilung des Nachlasses haben werden.

Im Folgenden finden Sie die Beschreibung eines Mandats, das unsere Kanzlei erhalten und erfolgreich abgeschlossen hat.

Eine ältere Frau, kinderlos, und seit vielen Jahren Witwe ihres geliebten Mannes, kam auf uns zu. Sie äusserte uns gegenüber den tiefen Wunsch, dass ihr Vermögen nach ihrem Tod den von ihr bestimmten Wohltätigkeitsorganisationen zugeführt werde. Wir berieten sie bei der Abfassung eines holografischen Testaments (d. h. eines vom Erblasser selbst verfassten, datierten und unterzeichneten Testaments), das sie dann in unserem Büro zur Aufbewahrung hinterlegte. Darin beauftragte sie uns mit der Testamentsvollstreckung, damit sie sich keine Gedanken darüber machen musste, ob ihre letzten Wünsche bezüglich des Verbleibs ihres Vermögens, das hauptsächlich aus einem Haus, einem grossen Wertpapierdepot und zwei Bankkonten bestand, nach ihrem Tod in vollem Umfang respektiert würden.

Einige Jahre später verstarb sie. Somit leiteten wir ihre Erbfolge ein und befassten uns mit ihrer Steuererklärung und der Liquidation ihres Nachlasses nach ihren Wünschen. So liess unsere Kanzlei ein Gutachten zur Bewertung der Immobilie erstellen und beauftragte einen Immobilienmakler mit dem Verkauf. Die Immobilie wurde dann nach Annahme eines sehr guten Kaufangebots, das die beauftragte Agentur einholen konnte, veräussert. Zudem verkauften wir die Aktien und Anleihen zu einem günstigen Marktpreis.

Der gesamte Erlös wurde dann – zusammen mit dem Guthaben auf den beiden oben genannten Girokonten – auf ein für den Nachlass bestimmtes Bankkonto überwiesen und unter den im Testament der Verstorbenen genannten Personen aufgeteilt. Unsere Honorare wurden, wie von der Dame gewünscht, dem Nachlass in Rechnung gestellt. Auf diese Weise konnte unsere Kanzlei sicherstellen, dass ihr testamentarischer Wille in vollem Umfang, mit voller Transparenz und zur Zufriedenheit aller Beteiligten umgesetzt wurde.