Wer ist für die Instandhaltung von Balkonen zuständig, die aus der Fassade der Eigentumswohnung herausragen? Sind sie Sache des Eigentümers der Wohnung, zu der die Balkone führen, oder sind sie Sache der Wohnungseigentümer?
Die Rechtsprechung hat entschieden, dass die oben beschriebenen Balkone, die als vorstehend definiert werden, auch wenn sie in die Fassade einbezogen sind, keinen gemeinsamen Teil der Eigentumswohnung darstellen, sondern vielmehr ein integraler Bestandteil der Wohnung sind, zu der sie Zugang haben.
Der Eigentümer der Wohnung und des Balkons ist daher für die Instandhaltungskosten verantwortlich.
Wenn sich jedoch auf dem Balkon eine Verkleidung oder dekorative Elemente befinden, die dazu dienen, das Gebäude als Ganzes ästhetisch ansprechend zu gestalten, werden die Kosten für die Renovierung der Verkleidung allein von der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft getragen, da diese Elemente als Gemeinschaftseigentum der Eigentümer angesehen werden.
Hinweis: Dieser Fall betrifft das italienische Rechtssystem