Mit dieser Regelung wird also jeder Unterschied bei der steuerlichen Behandlung von Renten je nach Ort ihres Bezugs aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass sowohl die AHV- als auch die BVG-Renten zum Satz von 5 % besteuert werden, unabhängig davon, ob sie nach Italien überwiesen oder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Fällen kann darin bestehen, ob die Steuer in der jährlichen Steuererklärung in Italien selbst deklariert werden muss oder nicht.

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Das italienische Haushaltsgesetz 2023 legt die Besteuerung aller AHV- und BVG-Renten unabhängig vom Ort ihres Bezugs auf 5% fest