Wie sollte man vorgehen, wenn man das Erbe wegen der zahlreichen Schulden des Verstorbenen ausschlagen möchte? Wirkt der Verzicht auch gegenüber den eigenen, bereits volljährigen Kindern?

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Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen wollen und - aus welchen Gründen auch immer - im Besitz der Vermögenswerte des Nachlasses sind, müssen Sie innerhalb der strengen Frist von drei Monaten ab dem Tag der Eröffnung des Erbfalls (d. h. dem Todestag des Erblassers) oder ab dem Tag, an dem Sie von der Ausschlagung der Erbschaft benachrichtigt wurden (d. h. ab dem Zeitpunkt, an dem Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie als Erbe eingesetzt worden sind), ein Inventar erstellen (mit Hilfe eines Notars oder des Gerichtsschreibers).

Ist diese Frist verstrichen, ohne dass das Inventar erstellt wurde, gilt der Erbberechtigte als Erbe mit der Folge, dass die beiden Nachlässe verschmelzen und der Erbberechtigte in die (auch) passiven Positionen des Verstorbenen eintritt.

Sobald die Bestandsaufnahme erfolgt ist, kann der Verzicht formalisiert werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass bereits der Besitz eines einzigen Erbschaftsgegenstandes (z. B. einer Immobilie, eines Geldbetrages oder einer anderen beweglichen Sache) ausreicht, um als "Besitzer" von Erbschaftsgegenständen zu gelten, und dass der Begriff "Besitz" jede materielle Beziehung zu einem oder mehreren Erbschaftsgegenständen bedeutet.

Volljährige Kinder - sofern sie im Besitz von geerbtem Vermögen sind - müssen ebenfalls innerhalb von drei Monaten nach der Eröffnung des Erbfalls und der anschließenden Ausschlagung der Erbschaft ein Inventar erstellen. Die Verzichtserklärung einer Person hat zur Folge, dass ihre Kinder ihrerseits zum Erbe berufen sind.

Hinweis: Dieser Fall betrifft das italienische Rechtssystem

Erbschaftsverzicht und Wirkungen gegenüber den Kindern