Im Rahmen unserer Berichterstattung zu italienisch-schweizerischen Rechtsthemen fassen wir die zentralen Punkte eines Interviews zusammen, das Rechtsanwalt Andrea Giovanni Pogliani — Vertrauensanwalt des Schweizer Generalkonsulats in Mailand — dem Online-Magazin La Voce di Ginevra gegeben hat, zum Thema Krankenversicherung für Schweizer Rentner bei der Rückkehr nach Italien.
Wer entscheidet, wo Sie versichert sind: die Rente, nicht der Wohnsitz
Der Kern des Problems, erklärt Rechtsanwalt Pogliani, liegt in einem wenig bekannten Rechtsgrundsatz: Wer ausschliesslich eine Schweizer Rente bezieht (AHV und/oder BVG), bleibt auch nach dem Umzug nach Italien der obligatorischen KVG-Versicherung unterstellt. Der blosse Wohnsitzwechsel löst keine automatische Befreiung aus.
Massgeblich ist das Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz sowie die Verordnung (EG) 883/2004: Zuständig für die Krankenversicherung ist der Staat, der die Rente auszahlt. Wie der Anwalt zusammenfasst: „Zuständig für die Krankenversicherung ist der Staat, der die Rente auszahlt" — und wenn diese Rente ausschliesslich schweizerisch ist, besteht kein Optionsrecht auf den italienischen staatlichen Gesundheitsdienst.
Das Formular S1: der Schlüssel zum Zugang zum SSN
Für Personen mit ausschliesslich Schweizer Rente liegt die Lösung nicht im Ausschluss vom italienischen System, sondern in einem Koordinationsmechanismus: dem Formular S1. Ausgestellt von der Schweizer Krankenkasse (oder von der Gemeinsamen Einrichtung KVG), wird das Formular bei der zuständigen italienischen ASL (Gesundheitsbehörde am Wohnort) eingereicht, die den Rentner als ortsansässigen Versicherten beim SSN registriert, inklusive Gesundheitskarte. Die in Italien erbrachten Leistungen bleiben zulasten des Schweizer Systems, das die Kosten zurückerstattet — der Rentner zahlt keine zweite Prämie.
Nicht alle Schweizer Krankenkassen bieten Produkte für EU-Ansässige an, und die Prämien unterscheiden sich deutlich zwischen den Anbietern; die offizielle Liste der zugelassenen Kassen kann per E-Mail an priminfo@bag.admin.ch angefordert werden.
Mit einer zusätzlichen italienischen Rente ändert sich alles
Das Bild kehrt sich um für alle, die neben der Schweizer Rente auch eine italienische Rente beziehen — selbst eine kleine. In diesem Fall wird auch Italien zuständiger Staat, und der Rentner hat Anspruch auf kostenlose Versorgung über den SSN. Um dieses Recht geltend zu machen, muss der Gemeinsamen Einrichtung KVG jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Umzug die Absicht mitgeteilt werden, die Option auszuüben — zusammen mit der Anmeldebestätigung der italienischen Behörde und der Abmeldebestätigung der Schweizer Wohnsitzgemeinde. Wird dem Antrag stattgegeben, entfällt die Pflicht zur Mitgliedschaft bei einer Schweizer Krankenkasse — als Nachweis wird in der Regel die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) verlangt.
Zusammenfassung
- Nur Schweizer Rente → KVG-Pflicht bleibt bestehen, aber das Formular S1 ermöglicht den Zugang zum SSN ohne zusätzliche Kosten.
- Schweizer Rente + italienische Rente → Anspruch auf kostenlose SSN-Versorgung, sofern die Option der Gemeinsamen Einrichtung KVG innerhalb von drei Monaten nach dem Umzug mitgeteilt wird.
Vollständiges Interview: La Voce di Ginevra - lavocediginevra.ch/retour-en-italie-en-tant-que-retraites-suisses-comment-organiser-la-prise-en-charge-de-ses-frais-medicaux/
