Immer häufiger fragen sich Menschen, die einem Kind, einem Enkelkind oder einer ihnen nahestehenden Person helfen möchten, ob es möglich ist, ihr mittels einer Schenkungsurkunde direkt einen Vermögenswert (Immobilie, Geldbetrag, Gesellschaftsanteil) zu übertragen, auch wenn der Begünstigte nicht anwesend ist oder nicht unmittelbar an der Urkunde mitwirkt. Die Praxis und die Rechtsprechung haben klargestellt, dass eine öffentliche Schenkungsurkunde zugunsten eines Dritten zulässig und vom Notar rechtsgültig beurkundet werden kann, sofern die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Form- und Inhaltsvorschriften eingehalten werden.
Die Schenkung ist nämlich ein Vertrag, mit dem eine Person aus Freigebigkeit eine andere Person bereichert, indem sie zu deren Gunsten über ein eigenes Recht verfügt oder ihr gegenüber eine Verpflichtung übernimmt, und sie muss durch eine öffentliche Urkunde in Anwesenheit des Notars und zweier Zeugen abgeschlossen werden, andernfalls ist sie nichtig. Im Falle einer Schenkung zugunsten eines Dritten regeln der Schenkende und der Empfänger der Erklärung (Vertragspartner oder Versprechender, z. B. eine Bank oder ein anderer Vertragspartner) untereinander die Vermögensübertragung zugunsten eines Begünstigten, der das Recht zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei Annahme oder Eintritt der vorgesehenen Bedingungen, erwirbt.
Diese Struktur ermöglicht es beispielsweise: zu verfügen, dass eine Immobilie direkt auf den Namen des Kindes oder Enkelkindes eingetragen wird; eine Finanztransaktion durchzuführen, bei der ein Betrag dauerhaft einem Dritten zugewiesen wird; einem schutzbedürftigen Familienmitglied oder einer besonders schutzwürdigen Person einen Vermögensvorteil zu sichern. Es ist jedoch von grundlegender Bedeutung, die direkte Schenkung (die stets eine notarielle Urkunde erfordert) von indirekten Zuwendungen oder vom Vertrag zugunsten eines Dritten, der als Instrument zur Erzielung einer Zuwendungswirkung dient, zu unterscheiden, da sich aus dieser Einstufung wichtige Konsequenzen hinsichtlich der Gültigkeit, der Besteuerung, der Widerrufsmöglichkeit und des Schutzes der pflichtteilsberechtigten Erben ergeben.
Eine falsche Einordnung des Vorgangs kann das Risiko mit sich bringen, dass die Schenkung wegen Formmangels nichtig ist oder von Erben oder Gläubigern mit Herabsetzungs- oder Anfechtungsklagen angefochten wird, insbesondere wenn die Rechte der pflichtteilsberechtigten Erben verletzt oder die Steuerfreibeträge überschritten wurden. Aus diesem Grund ist es ratsam, vor dem Vorgehen die familiäre Situation, die Ziele der Schenkung, das eventuelle Vorliegen früherer Schenkungsurkunden und die steuerlichen Gesamtauswirkungen sorgfältig zu analysieren, um ein kohärentes und langfristig tragfähiges rechtliches Konzept zu erstellen.
Die Anwaltskanzlei Pogliani unterstützt Privatpersonen bei der Planung und Ausarbeitung von Schenkungsurkunden und Schenkungen zugunsten Dritter, auch im Zusammenhang mit Nachlassfragen und dem Schutz der Pflichtteilsberechtigten. Die Tätigkeit umfasst: vorläufige Analyse der Ziele des Mandanten und der familiären Verhältnisse; Wahl des Instruments (direkte Schenkung, indirekte Schenkung, Vertrag zugunsten Dritter, Familienverträge, sofern zulässig); Unterstützung im Verhältnis zum Notar; Bewertung etwaiger Anfechtungsrisiken und Optimierung der steuerlichen Aspekte.
