Die Drittpfändung ist das Verfahren, bei dem der Gläubiger, anstatt direkt auf das Vermögen des Schuldners zuzugreifen, sich an diejenigen wendet, die ihm zustehende Geldbeträge oder Vermögenswerte halten (Arbeitgeber, Bank, Kunde, Sozialversicherungsanstalt usw.), und so Gehälter, Girokonten oder andere Forderungen sperrt.
Es handelt sich um eine weit verbreitete Form der Vollstreckung, die oft „serienmäßig“ durchgeführt wird und erhebliche Auswirkungen auf den Alltag der von der Pfändung Betroffenen sowie auf die Liquidität der beteiligten Unternehmen haben kann.
Wie funktioniert die Pfändung bei Dritten in der Praxis?
Um eine Pfändung bei Dritten einzuleiten, muss der Gläubiger im Besitz eines Vollstreckungstitels sein (z. B. ein Urteil, ein Mahnbescheid, ein Scheck oder ein protestierter Wechsel) und dem Schuldner die Zahlungsaufforderung zustellen, d. h. die Aufforderung, innerhalb einer kurzen Frist zu zahlen.
Erfolgt die Zahlung nicht, stellt der Gläubiger sowohl dem Schuldner als auch dem Dritten (z. B. dem Arbeitgeber oder der Bank) die Pfändungsurkunde zu und trägt das Verfahren innerhalb der vorgesehenen Frist in das Register ein, andernfalls ist die Pfändung nach den neuesten Rechtsvorschriften unwirksam.
Pflichten des gepfändeten Dritten und gesetzliche Neuerungen
Der Dritte, der den Pfändungsbescheid erhält, ist verpflichtet, anzugeben, ob und welche Beträge er dem Schuldner schuldet (z. B. Gehaltsbetrag, Kontostand, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen), und die Beträge innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen zu sperren, wodurch er zu einer Art „Verwahrer“ im Namen des Vollstreckungsverfahrens wird.
Die jüngsten Reformen haben die Verfahrenspflichten verschärft (insbesondere hinsichtlich der Erklärung des Dritten und der Eintragung in das Vollstreckungsregister) und sehen Fälle vor, in denen die Pfändung unwirksam ist, wenn diese nicht eingehalten werden, was sowohl für den Gläubiger als auch für den säumigen Dritten erhebliche Konsequenzen hat.
Grenzen der Pfändung von Löhnen, Renten und Girokonten
Löhne, Renten und gleichgestellte Bezüge können nicht wahllos gepfändet werden: Das Gesetz sieht Unpfändbarkeitsgrenzen und prozentuale Obergrenzen vor und unterscheidet dabei zwischen bereits gutgeschriebenen und künftigen Beträgen sowie zwischen gewöhnlichen Forderungen, Unterhaltsansprüchen und Steuerschulden.
Eine korrekte Einordnung der Pfändungsgrenzen (auch im Lichte der jüngsten gesetzlichen und auslegungsrechtlichen Maßnahmen) ermöglicht es, übermäßige oder unrechtmäßige Pfändungen zu vermeiden und in manchen Fällen eine Reduzierung oder Aufhebung des laufenden Verfahrens zu erreichen.
Was wir für den Schuldner tun können
- Überprüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Pfändung bei Dritten (Titel, Zahlungsbefehl, Pfändungsurkunde, Einhaltung von Fristen und Auflagen) unter Abwägung der möglichen Einlegung von Widersprüchen und Anträgen auf Aussetzung.
- Analyse der Einkommens- und Vermögenssituation des Kunden, Ermittlung der im konkreten Fall geltenden Pfändungsgrenzen und der möglichen Wege zur Verringerung der Auswirkungen des Verfahrens (Vereinbarungen mit dem Gläubiger, Umwandlung der Pfändung, Umschuldung).
Was wir für den Gläubiger tun können
- Festlegung der effektivsten Beitreibungsstrategie, von der Wahl der Pfändungsart (Drittpfändung, bewegliche Sachen, Immobilien) bis hin zur korrekten Ermittlung des Drittschuldners des Schuldners (Arbeitgeber, Bank, Kunde, Sozialversicherungsträger).
- Erledigung der aktuellsten Verfahrenspflichten (Eintragung in das Vollstreckungsregister, Zustellung der Eintragungsmitteilung, Bearbeitung der Erklärung des Dritten, eventuelle Einwände), um das Risiko der Unwirksamkeit der Pfändung zu verringern und die Chancen auf eine Zuweisung der Beträge zu maximieren.
Unterstützung für Arbeitgeber, Banken und andere Drittschuldner
Der Drittschuldner (Arbeitgeber, Bank, Auftraggeber, Wohnungseigentümergemeinschaft, Sozialversicherungsträger) ist häufig in mehrere Pfändungen und technisch komplexe Verfahren verwickelt, wobei das Risiko einer Haftung bei Fehlern oder Unterlassungen in der Erklärung oder bei der Erfüllung der Aufbewahrungspflichten besteht.
Wir unterstützen die Drittschuldner bei der korrekten Abwicklung des Verfahrens, bei der Rangfolge der verschiedenen konkurrierenden Pfändungen und im Dialog mit dem Vollstreckungsrichter, um Anfechtungen, Sanktionen und Haftungsansprüche für Zahlungen zu vermeiden, die unter Verstoß gegen gerichtliche Anordnungen geleistet wurden.
