Gerichtsbarkeit, anwendbares Recht und Unterschiede bei der Regulierung von immateriellen Schäden zwischen der Schweiz und Italien
Die Tragödie von Crans-Montana hat die internationale Öffentlichkeit tief erschüttert. Neben dem Schmerz der betroffenen Familien stellt sich eine wichtige rechtstechnische Frage, die die Opfer und ihre Angehörigen kennen müssen, da sie einen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang der in der Schweiz eingeleiteten Gerichtsverfahren haben wird: die tiefgreifenden Unterschiede zwischen dem Schweizer und dem italienischen System bei der Entschädigung für immaterielle Schäden.
In diesem Beitrag analysieren wir die Aspekte der Gerichtsbarkeit, des anwendbaren Rechts und die strukturellen Unterschiede zwischen den beiden Rechtssystemen bei der Regulierung von Schäden, die völlig unabhängig von wirtschaftlichen Aspekten wie der verminderten Arbeitsfähigkeit sind und das innere Leiden, den Schmerz, die Beeinträchtigung des Beziehungslebens und den Verlust der elterlichen Beziehung betreffen.
Gerichtsbarkeit
Bei Personenschäden oder Todesfällen in der Schweiz, wie bei der Tragödie von Crans-Montana, unterliegt die Gerichtsbarkeit dem Luganer Übereinkommen vom 30. Oktober 2007, das für Zivil- und Handelssachen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt.
Gemäß Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens ist für Klagen auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (forum delicti). Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die natürliche und vorrangige Gerichtsbarkeit die schweizerische ist.
Die Schadenersatzklagen und Verfahren zur Feststellung der zivilrechtlichen Haftung im Zusammenhang mit der Tragödie von Crans-Montana werden daher vor den Schweizer Gerichten unter Anwendung der für diese Rechtsordnung geltenden Verfahrens- und materiellen Rechtsvorschriften durchgeführt.
Anwendbares Recht
Wenn die Schadenersatzklage vor einem Schweizer Gericht erhoben wird, bestimmt sich das anwendbare Recht nach dem Schweizerischen Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG).
Wenn die Parteien keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt das Recht des Ortes, an dem der Schaden entstanden ist, d. h. das Schweizer Recht. Das bedeutet, dass auch bei italienischen Opfern die Kriterien für die zivilrechtliche Haftung und die Schadensersatzberechnung nach Schweizer Recht gelten.
Dieser Aspekt ist vor allem im Hinblick auf den Ersatz immaterieller Schäden entscheidend.
Der immaterielle Schaden im italienischen Recht
Italien ist in Europa das Land, in dem immaterielle Schäden, d. h. Schäden an der psychophysischen Integrität und damit verbundene moralische Schäden, mit den höchsten Parametern abgegolten werden.
Im italienischen Rechtssystem betrifft der biologische Schaden die Verletzung der psychophysischen Integrität der Person und kann medizinisch-rechtlich festgestellt werden. Die Entschädigung erfolgt überwiegend anhand von Tabellenkriterien, die der erlittenen Invalidität einen wirtschaftlichen Wert zuweisen, mit der Möglichkeit einer individuellen Anpassung unter besonderen Umständen.
Der immaterielle Schaden besteht in innerem Leiden, Schmerz und seelischer Erschütterung infolge der Verletzung. Er ist vom biologischen Schaden zu unterscheiden und wird unter Berücksichtigung der Intensität des erlittenen Leidens angemessen abgegolten.
In Fällen von Tod oder schwerer Verletzung haben die Angehörigen des Opfers außerdem Anspruch auf:
- den immateriellen Schaden iure proprio, der mit dem Schmerz über den Verlust oder die Beeinträchtigung der Beziehung verbunden ist;
- Schadenersatz für den Verlust der elterlichen Beziehung, der auch die Störung des Familien- und Beziehungslebens umfasst.
Insgesamt sieht das italienische System für diese Art von Schäden erhebliche und stark personalisierte Entschädigungen vor.
Nichtvermögensschäden im Schweizer Recht
Das Schweizer System verfolgt einen grundlegend anderen Ansatz, der sich an Kriterien größerer Mäßigung orientiert.
Die Genugtuung (Wiedergutmachung des immateriellen Schadens) wird nach Billigkeitsgrundsätzen und mit weitem Ermessensspielraum des Richters festgesetzt. Eine wichtige praktische Referenz ist der vom Bundesamt für Justiz erstellte Leitfaden zur Hilfe für Opfer von Straftaten, der zwar im Zivilrecht nicht bindend ist, aber oft die Entscheidungen der kantonalen Gerichte beeinflusst.
Beispielsweise liegt die vorgesehene Genugtuung für den Verlust eines Kindes in der Regel zwischen 10.000 und 20.000 Schweizer Franken, also mindestens zehnmal weniger als in Italien für denselben Schaden üblicherweise anerkannt wird.
Schlussfolgerungen
Der Vergleich zwischen italienischem und schweizerischem Recht zeigt einen tiefgreifenden Unterschied bei der Entschädigung für immaterielle Schäden. Im Fall der Tragödie von Crans-Montana führt der gesamte Rechtsrahmen unweigerlich zu Verfahren in der Schweiz und zur Anwendung des Schweizer Rechts.
Ein zentrales Element betrifft jedoch den Lebenskontext der Opfer. Die betroffenen Personen und die Angehörigen der italienischen Opfer werden in Italien täglich mit den Folgen der Verletzungen oder des Verlusts eines Angehörigen leben: Der Schmerz, die Beeinträchtigung des Beziehungslebens und die Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung werden sich in ihrem sozialen und familiären Umfeld manifestieren.
Es ist daher von grundlegender Bedeutung, dass die Schweizer Justizbehörden bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums alle Umstände des Falles berücksichtigen, einschliesslich des Umfelds, in dem das Opfer mit den Auswirkungen des schädigenden Ereignisses konfrontiert sein wird. Eine nach schweizerischen Maßstäben formal angemessene Entschädigung könnte für jemanden, der dieses Leid in einem anderen sozialen Umfeld erlebt, inhaltlich unangemessen sein. Das bedeutet nicht, dass die Anwendung der italienischen Tabellen gefordert wird, sondern dass die Richter aufgefordert werden, im Rahmen der ihrem System möglichen gerechten Bewertung auch das Lebensumfeld des Opfers als relevantes Element für die Bestimmung der Angemessenheit der Entschädigung zu berücksichtigen.
Für diejenigen, die sich in einem fremden Land mit den unvermeidlichen emotionalen Turbulenzen einer solchen Gerichtsverhandlung konfrontiert sehen, ist es von grundlegender Bedeutung, diese kulturellen Unterschiede zu verstehen und alle Umstände des Falles in ihren Rechtsanträgen wirksam darzustellen.
