Immobilienleasing und Unternehmenskrisen: Wenn die Kündigung des Vertrags keinen „Verkauf zu einem Spottpreis” der Immobilie rechtfertigt

Wir schützen den Wert des Unternehmensvermögens auch nach Beendigung des Leasingvertrags

Das Immobilienleasing ist für viele Unternehmen ein entscheidendes Instrument für ihre Expansion und Geschäftstätigkeit. In Krisensituationen oder bei Zahlungsschwierigkeiten kann die Kündigung des Vertrags jedoch zu komplexen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten führen, insbesondere wenn das Leasingunternehmen die Verwertung der Immobilie nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchführt.

Der Hintergrund: Widerspruch gegen den Mahnbescheid wegen überfälliger Leasingraten und Vertragsstrafe

Einem unserer Kunden, der einen Leasingvertrag für eine Industriehalle abgeschlossen hatte, wurde vom Leasinggeber ein Mahnbescheid zugestellt. Die Zahlungsaufforderung bezog sich nicht nur auf überfällige Leasingraten, sondern auch auf eine extrem hohe Vertragsstrafe, die als Summe der Restraten und des endgültigen Rückkaufpreises nach der Kündigung des Vertrags wegen angeblicher Nichterfüllung berechnet wurde.

Das nutzende Unternehmen widersetzte sich vehement der geltend gemachten Forderung, nicht nur wegen Unstimmigkeiten bei der Berechnung der bereits gezahlten Leasingraten, sondern vor allem wegen eines entscheidenden Faktors: dem Verkauf der Halle zu einem Preis, der deutlich unter dem Marktwert lag.

Der kritische Punkt: der Verkauf der Halle zu einem „Spottpreis”

Unmittelbar nach der Kündigung des Vertrags verkaufte das konzessionierende Unternehmen die Industrieanlage für rund 1,3 Millionen Euro. Die Marktdaten – gemäß den OMI-Notierungen – wiesen jedoch einen geschätzten Wert der Immobilie von rund 2,2 Millionen Euro aus.

Für das nutzende Unternehmen hatte dieser „Verkauf zu einem Spottpreis” direkte und ungerechte Auswirkungen auf seine Verschuldung.

Der Verkaufserlös muss laut Gesetz den Gesamtbetrag reduzieren, der vom Nutzer als Vertragsstrafe und nicht gezahlte Gebühren verlangt wird. Durch den Verkauf der Immobilie zu einem Preis, der weit unter ihrem tatsächlichen Wert lag, hat der Konzessionsgeber die Vertragsstrafe für das säumige Unternehmen unrechtmäßig maximiert und nicht im Interesse einer korrekten und transparenten Verwertung der Immobilie gehandelt.

Der Rechtsgrundsatz und die Verantwortung des Leasinggebers

Wir haben unseren Widerspruch auf die Anwendung von Art. 1227 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gestützt, der besagt: „Der Gläubiger kann keinen Ersatz für Schäden verlangen, die er mit der üblichen Sorgfalt hätte vermeiden können.“

Angewandter Grundsatz: Der Konzessionsgeber handelt, wenn er sich nach der Kündigung zum Verkauf der Sache entschließt, als Gläubiger, der auch für den Nutzer „den Schaden minimieren“ muss. Das fahrlässige oder unvorsichtige Verhalten bei der Verwaltung und dem Verkauf der Halle, das zu einem unverhältnismäßig niedrigen Preis führte, hat dem nutzenden Unternehmen tatsächlich einen ungerechtfertigten Schaden zugefügt und die Berechnung der Vertragsstrafe erheblich verändert.

Unsere Klage und der Nachweis des Schadens

Im Laufe des Verfahrens haben wir ein gerichtliches Gutachten (CTU) beantragt und erhalten, um den tatsächlichen Marktwert der Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs zu ermitteln. Der Sachverständige bestätigte, dass der tatsächlich erzielte Preis deutlich unter dem korrekten Preis lag, und legte die Höhe des entgangenen Gewinns fest, der die Schulden des Kundenunternehmens hätte reduzieren müssen.

Schlussfolgerungen und Perspektiven für Ihr Unternehmen

Dieser Fall zeigt, dass die Kündigung eines Immobilienleasingvertrags den Leasinggeber nicht von seinen Verpflichtungen zu Treu und Glauben und vertraglicher Korrektheit in der anschließenden Verwertungsphase befreit.

Ihre Industriehalle oder Ihr Unternehmensvermögen darf nicht unter dem Marktwert verkauft werden, um die Ihnen auferlegte Vertragsstrafe zu maximieren.

Wenn Ihr Unternehmen mit einem Rechtsstreit wegen eines gekündigten Leasingvertrags konfrontiert ist und Sie der Meinung sind, dass der Verkauf des Vermögenswerts durch den Leasinggeber zu einem ungerechtfertigt niedrigen Wert erfolgt ist, kontaktieren Sie uns bitte umgehend. Unsere Kanzlei ist darauf spezialisiert, die Rechtmäßigkeit und Höhe der Restforderungen in diesen heiklen Phasen der Unternehmenskrise anzufechten und Ihr Vermögen zu schützen.

Immobilienleasing und Unternehmenskrisen: Wenn die Kündigung des Vertrags keinen „Verkauf zu einem Spottpreis” der Immobilie rechtfertigt